Hundetraining und Hundepension

Frankfurt | Niddatal

Ein klassisches Streitthema zwischen Hundebesitzern und den meist hundelosen Nachbarn: Hundelärm ! Grundsätzlich müssen Hunde so gehalten werden, daß die Anwohner nicht mehr als geringfügig belästigt werden.  Dabei spielen das Ausmaß der Störung unter Berücksichtigung des Wohnumfeldes (Wohn- oder Gewerbegebiet) eine wichtige Rolle. Stört sich ein Anwohner an der “Geräuschkulisse” der/des Hunde/s und können sich die Nachbarn nicht gütlich einigen, so muß vor dem Amtsgericht auf Unterlassung geklagt werden. Nach Richtersprüchen dürfen Hunde am Tag insgesamt 1/2 Stunde lang bellen. Nachts müssen sie jedoch ruhig sein. Ein gelegentliches Bellen und/oder Jaulen muß von den Nachbarn allerdings hingenommen werden. Bei übermäßigem Gebell (bis zu 60 x am Tag und ohne erkennbaren Grund) kann es sein, daß der Hundebesitzer seinen Hund zu bestimmten Zeiten nicht mehr frei auf seinem Grundstück laufen lassen darf. Hier verboten Richter in der Zeit von 19.00 Uhr bis bis 8.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr den Auslauf im Garten. Auch auf dem Land dürfen Hunde lt. Gerichtsurteil nicht “andauernd” bellen.

Kommt es zu einem Rechtsstreit vor Gericht, muß sich der Richter von der angeblichen Lärmbelästigung durch Zeugenbefragungen, Anfertigung eines Lärmgutachtens durch einen Sachverständigen oder durch eine Ortsbesichtigung überzeugen.

Im Zivilprozeß muß der Nachbar, der sich gestört fühlt, die Beweise für die Lärmbelästigung erbringen. – z.B. durch Zeugenbenennung. Der Hundebesitzer muß im Streitfall den Gegenbeweis antreten, daß von seinem Hund keine wesentliche Störung ausgeht. Sollten aber in einem Zwinger mehrere Hunde gehalten werden und man davon ausgehen kann, daß es sich um eine eindeutige Lärmbelästigung handelt, kann das Gericht auf die Vernehmung der betroffenen Nachbarn als Zeugen auch verzichten.

Was ist mit sogenannten “Wachhunden” im Wohngebiet?  Hierfür gelten keine Besonderheiten. Auch sie dürfen die Anwohner nicht mehr als geringfügig durch ihr Bellen stören. D.h., daß der Hundehalter dafür zu sorgen hat, daß der Hund nicht auf jedes Geräusch reagiert sondern nur auf jene, die auf eine Gefährdung des Eigentums schließen lassen. Danach hat der Hund aber auch wieder ruhig zu sein.

Welche Strafen können auf den Besitzer eines “bellfreudigen” Hundes zukommen? Evtl. Eingriffe der Ordnungs- und Polizeibehörden. Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit Auferlegung einer Geldbuße (ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich). Erlassung einer Ordnungsverfügung die besagt, den Hund zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr im Haus zu lassen. Sollte keine Besserung der Lärmbelästigung eintreten kann im Extremfall der Hundehalter zur Abschaffung seines Hundes gezwungen werden.



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